Oft ist eine Wurzelbehandlung die einzige Alternative für den Erhalt eines Zahnes. Grund für eine derartige Behandlung ist der Regel, das sich das Zahnmark entzündet hat oder schon zerfallen ist. Die Krankenkasse übernimmt nicht immer die Kosten für diese Behandlung.
Die Wurzelbehandlung stellt ein aufwändiges zahnmedizinisches Verfahren dar, bei dem das zerfallene oder entzündete Gewebe bis zu den Spitzen der Zahnwurzeln entfernt wird. Hierdurch entsteht ein Hohlraum, der mehrfach desinfiziert werden muss. Anschließend wird dieser Hohlraum mit einer Füllung verschlossen. Ob der Zahn erhalten bleiben kann, das kann der Zahnarzt schon im Vorfeld meist sagen. Dabei hängt dies von mehreren Faktoren ab, insbesondere vom Grad der Vorschädigung und auch von der Zahnwurzel-Beschaffenheit. Die Erfolgsaussicht von einer Wurzelbehandlung ist meist recht genau vorherzusagen. Allerdings können natürlich auch hier Störfaktoren während der Behandlung auftreten. Im Bezug auf die Kostenübernahme durch die Krankenkassen der GKV ist es so, dass diese die Kosten nur dann übernimmt, wenn durch die Wurzelbehandlung der Zahn erhalten bleiben kann. Dafür muss der Zahnarzt den betroffenen Zahn als erhaltungswürdig eingestuft haben. Diese Beurteilung geschieht anhand von einem Röntgenbild. Auf diesem erkennt der Zahnarzt die Lage und die Länge der Wurzelspitzen. Der Aufwand der Behandlung kann so grob eingeschätzt werden im Vorfeld. Der Therapieplan wird anschließend zur Genehmigung bei der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten eingereicht. Diese entscheidet darüber ob die Kriterien für eine Kostenübernahme erfüllt sind.
Wurzelbehandlung im Front- und Seitenzahnbereich
Muss eine Wurzelbehandlung im Front- und Seitenzahnbereich durchgeführt werden, also im sichtbaren Bereich, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse oftmals die Kosten, aber nur einen bestimmten Anteil – den sogenannten Kassentarif. Die übrigen Kosten muss der Patient selbst im Rahmen des Eigenanteils übernehmen. Dies betrifft vor allem die Kosten für die Desinfektion. Diese kann der Zahnarzt nicht über die Krankenkasse abrechnen. Die Kosten sind hier umso höher, je gekrümmter die Wurzelkanäle sind. Denn dies erfordert eine umfangreiche und vor allem zeitintensive Desinfektion. Für den Fall, dass von vorneherein feststeht, dass die Wurzelbehandlung keinen Erfolg verspricht, das heißt der Zahn vermutlich doch verloren geht, übernimmt die Krankenkasse keine Kosten für eine derartige Behandlung. Der Patient muss in diesem Fall alle Kosten für die Wurzelbehandlung, wenn er diese denn wünscht, selbst tragen.
Auch wenn der Zahn grundsätzlich nach einer Wurzelbehandlung tot ist, kann er noch viele Jahre im Gebiss verbleiben. Die Entscheidung der Krankenkasse ob die Kosten ganz oder teilweise übernommen werden, hängt vor allem von der Lage des zu behandelnden Zahnes und von weiteren Faktoren ab.
Wurzelbehandlung im Backenzahnbereich
Ist eine Wurzelbandlung im Backenzahnbereich nötig, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten meist nicht. Grund dafür ist, dass das Fehlen von einem Zahn hier nicht auffällt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. So übernimmt die Krankenkasse die Kosten in Höhe des Kassentarifes, wenn eine einseitige Freiendsituation bei Backenzähnen droht oder der Backenzahn Bestandteil einer geschlossenen Zahnreihe ist bzw. Teil von einem Zahnersatz. So kann der Backenzahn zum Beispiel als Pfeilerzahn für eine Brücke dienen. Für den Fall, dass dieser Zahn nicht behandelt wird und gezogen werden muss, würde sonst der gesamte Zahnersatz in Gefahr geraten bzw. erneuert werden müssen.
Allgemeine Information zur Kostenübernahme
Der Kassentarif, den die Krankenkassen der GKV im Fall einer Wurzelbehandlung direkt mit dem Zahnarzt abrechnen beinhaltet das Aufbohren des Zahns und die Einbringen der Füllungen sowie die Standard-Desinfektion. Darüber hinausgehende Leistungen, wie die Verwendung von einem Mikroskop oder die Anwendung der elektronischen Längenmessung muss der Patient selbst zahlen. Die Verwendung von Mikroskop und die elektronische Längenmessung sind zwar inzwischen Standard-Verfahren in den meisten Zahnarztpraxen geworden, sind im Leistungskatalog der GKV aber nicht enthalten.
Anders sieht es bei der Privaten Krankenversicherung und bei der Zahnzusatzversicherung aus. Sind entsprechende Tarifmerkmale mit der Versicherung vereinbart worden, übernimmt diese auch die Kosten für eine Wurzelbehandlung, und zwar unabhängig davon, ob der Zahn letztlich erhalten bleiben kann oder nicht. Die PKV und auch die privaten Zahnzusatzversicherungen übernehmen je Tarif auch die Kosten für Zusatzleistungen, wie die Verwendung von einem Mikroskop oder die Anwendung der elektronischen Längenmessung.
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